Dorfladen-Verein Schnait e.V.

Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Dorfladen-Verein Schnait e.V.“
Er wurde am 7. Juli 2003 als einfacher Verein gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt - Schnait.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein bezweckt im Dorf für seine Mitglieder die Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs sicherzustellen und gleichzeitig einen Ort der täglichen Begegnung aufrechtzuerhalten.
(2) Vor allem für die älteren, weniger mobilen Mitglieder soll damit eine wohnungsnahe
Einkaufsmöglichkeit sichergestellt werden.
(3) Aber auch eine die Umwelt schonende Minimierung der Fahrten zu den Einkaufszentren
außerhalb von Schnait ist ein Ziel des Projekts.
(4) Die Kosten des Dorfladens sollen dabei in erster Linie über Mitgliedsbeiträge und damit möglichst
umsatzunabhängig finanziert werden.
(5) Der Verein ist überwiegend selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(6) Für die Organisation des Ladens benötigte Arbeitskräfte dürfen nicht durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Mit der Aufnahme erhalten alle
Haushaltsangehörigen des Vereinsmitglieds die „Einkaufsrechte“.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand
voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung
des Antrags, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Austrittserklärung
muss schriftlich an die Vorstandsschaft erfolgen.
Ein Vereinsaustritt muss schriftlich bis jeweils 30.11. vor Jahresende beim Vorstand angezeigt
werden.
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandsschaft. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der
Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist.
Im Weiteren erfolgt ein Ausschluss, wenn das Mitglied oder eines seiner Haushaltsangehörigen in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem
Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) In Sonderfällen kann der Vorstand abweichende Reglungen treffen.


§ 5 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Dorfladen-Rat


§ 6 Vorstand


Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- und max. zwei Beisitzern
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder
dem Kassierer vertreten, dabei ist jeder auch einzelvertretungs-berechtigt.
Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführungen von Vereinsbeschlüssen,
Verwaltung des Vereinsvermögens, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sowie die
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand
kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine
Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.


§ 7 Dorfladen-Rat


Der Dorfladen-Rat besteht aus der Vorstandschaft, sowie weiteren max. 7 Personen.
Über die personelle Zusammensetzung entscheidet die Vorstandschaft oder die
Mitgliederversammlung.
Aufgaben des Dorfladen-Rats sind die Entwicklung von Richtlinien für die praktische Durchführung
des Dorfladens, soweit diese nicht bereits durch die Mitgliederversammlung aufgestellt wurden, sowie
die Beratung des Vorstands.


§ 8 Mitgliederversammlung


Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Volljährige Haushaltsangehörige von
Mitgliedern sind ebenfalls stimmberechtigt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
durch den Vorstand zu erfolgen.
Zur Einberufung genügt ein Aushang im Dorfladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Dorfladen-Rats,
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Richtlinien betreffend des Einkaufs und der Weitergabe der Güter,
- Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.


§ 9 Satzungsänderungen


(1) Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall von der Satzung abweichend verfahren, wenn
niemand widerspricht.


§ 10 Formvorschriften


Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.


Weinstadt, den 29. März 2004
Geändert: 15. Februar 2016

Der Vorstand